ALLGEMEINE
AUFTRAGSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE
AUFTRAGSBEDINGUNGEN

der DJW Werbeagentur Gesellschaft m.b.H.

der DJW Werbeagentur Gesellschaft m.b.H.

I. Allgemeines

1.1. Die DJW Werbeagentur Gesellschaft m.b.H. hält ausdrücklich fest, dass der in diesenAllgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) verwendete Begriff "Kunde" sowohl für Kundinnen als auchKunden gleichermaßen gilt.

1.2. Für sämtliche Geschäfte zwischen Kunden und der DJW Werbeagentur Gesellschaft m.b.H.(nachfolgend kurz "DJW" genannt)gelten ausschließlich die gegenständlichen AllgemeinenAuftragsbedingungen von DJW; entgegenstehende Auftrags oder Geschäftsbedingungen des Kundenkönnen nur dann wirksam werden, wenn sie von einem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter von DJWschriftlich ausdrücklichanerkannt werden.

1.3. Sollte eine Bestimmung dieser AAB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbarsein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeitaller übrigen Bestimmungen der AAB nicht berührt. In diesem Falle gilt zwischen denVertragsparteien eine dem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommende, nicht unwirksame,nicht ungültige und nicht undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart. Gleiches gilt für den Falletwaiger Lücken.

1.4. Sollteneinzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen von DJW unwirksamsein, so berührt dies im Sinne des Punktes 1.3. die Verbindlichkeit der unter ihrer Zugrundelegunggeschlossenen Verträge nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame, die in Sinn undZweck am nächsten kommen, zu ersetzen.

1.5. Der Kunde verpflichtet sich, DJW rechtzeitig über Art, Umfang und zeitlichen Ablauf sowieallfällige Termine betreffend die geforderten Leistungen zu unterrichten und alle für diesachgerechte Durchführung des Auftrags benötigten Unterlagen fristgerecht und kostenlos zuübermitteln.

1.6. Änderungen der AAB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofernder Kunde nicht innerhalb von vierzehn Kalendertagen widerspricht. Die gegenständlichen AABregeln grundsätzlich Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B) und sind darüber hinaus aufRechtsbeziehungen mit Konsumenten (B2C), mit Ausnahme gesetzlich zwingender gegenteiligerRegelungen, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), anwendbar.


II. Beauftragung und Vertragsschluss


2.1. Sofern im Einzelnen nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird, geltensämtliche zu diesen Bedingungen erteilte Auftragsverhältnisse als DJW erteilt.

2.2. Grundsätzlich stellt das jeweilige Angebot von DJW die Grundlage jeder Geschäftsbeziehung, in dem alle vereinbarten Leistungen (Leistungsumfang) und deren Vergütung festgehalten werden, dar. Die von DJW im Rahmen der Beauftragung zu erbringenden Leistungen können ausschließlich durch die Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, eine Auftragsbestätigung durch DJW sowie aus einem Briefingprotokoll oder Gesprächsbericht festgelegt werden. Nachträgliche einseitige Änderungen des Leistungsinhaltes sind ausgeschlossen oder bedürfen einer schriftlichen Zustimmung eines zeichnungsberechtigten Mitarbeiters von DJW.

2.3. Sofern in den jeweiligen Angeboten von DJW nicht ausdrücklich eine Bindungswirkung normiert wird, sind diese stets freibleibend. Der Kunde ist, sofern er keine andere Bindungsfrist zum Ausdruck bringt, an seinen Auftrag (sein Angebot) zwei Wochen ab Zugang an einem Standort von DJW gebunden.

2.4. Aufträge (Angebote) des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von DJW als angenommen, sofern DJW nicht stillschweigend –etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages –zu erkennen gibt, dass DJW den Auftrag konkludent angenommen hat.

2.5. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von DJW, sofern DJW nicht stillschweigend –etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages –zu erkennen gibt, dass DJW den Auftrag konkludent angenommen hat.

2.6. DJW behält sich ausdrücklich das Recht vor, Aufträge vollständig oder teilweise abzulehnen, sofern die Abwicklung oder deren Inhalt offensichtlich gegen Gesetze, behördliche Bestimmung, Rechte Dritter oder die guten Sitten, etc. verstoßen.

2.7. Sollte ein Auftraggeber eine Weisung erteilen, deren Befolgung gegen bestehende Gesetze verstoßen würde, hat DJW diese Weisung abzulehnen. Bei Gefahr im Verzug ist DJW berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Auftrags oder des Auftraggebers dringend geboten erscheint.

2.8. Eine dauerhafte (elektronische) Archivierung von Inhalten im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung wird seitens DJW nicht gewährleistet.


III. Ansprechpartner


3.1. Ansprechpartner von DJW für das Projekt bzw. die Projekte werden stets von DJW vor oder im Zuge der Auftragsabwicklung sowohl jeweils für den kaufmännischen Bereich als auch für den Kreativbereich im jeweiligen Angebot festgelegt. Nur von diesen Personen getätigte Aussagen oder Bestätigungen sind für DJW bindend.


 
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, DJW sämtliche Inhalte entsprechend zeitgerecht und vollständig zugänglich zu machen, die fürdie Auftragsabwicklung erforderlich sind.

4.2. Zudem hat der Auftraggeber DJW über sämtliche Umstände und Tatsachen unverzüglich zu informieren sowie sämtliche Unterlagen, welche zur Abwicklung des Auftrages vorteilhaft oder erforderlich sind, unverzüglich DJW zugänglich zu machen.

4.3. Sollten aufgrund von unrichtigen, unvollständigen Angaben oder nachträglich geänderten Parametern des Auftrags durch den Auftraggeber zusätzliche Aufwände entstehen, hat der Auftraggeber diese zu vertreten, DJW angemessen zu vergüten sowie DJW auf erste Aufforderung vollständig schad-und klaglos zu halten.

4.4. Schlussendlich verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche für die Durchführung zur Verfügung gestellten Unterlagen gemäß Punkt 18.2. dieser AAB zu prüfen, und garantiert somit, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck durch DJW verwendet werden können.

4.5. Sollten Rechte Dritter aufgrund von Unterlagen, welche seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden, gegenüber DJW geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber DJW vollständig schad-und klaglos zu halten und sämtliche Nachteile zu ersetzen, die DJW und seinen Vertragspartnern dadurch entstanden sind sowie DJW bei der Abwehr allfälliger Ansprüche Dritter ordnungsgemäß in vollem Umfang zu unterstützen.

4.6. Sofern der Kunde der Meinung ist, Ideen und andere Inhalte, welche ihm durch DJW zugänglich gemacht wurden, bereits vor Beauftragung von DJW gekannt zu haben, hat er diesen Umstand binnen vierzehn Tagen ab Kenntnis einem Ansprechpartner von DJW schriftlich bekannt zu geben, andernfalls die Vertragsparteien berechtigterweise vom Gegenteil ausgehen.


V. Social-Media-Kanäle

5.1. DJW weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin und der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich die Anbieter von "Social-Media-Kanälen" (z. B. facebook.com) in ihren Nutzungsbedingungen die Ablehnung und damit verbunden die Entfernung von Werbeanzeigen und Werbeauftritten aus beliebigem Grund vorbehalten.

5.2. Sollten Werbeanzeigen und Werbeauftritte, welche im Zuge der Auftragsabwicklung durch DJW grundlos oder aufgrund einer Beschwerde eines Dritten von einem Anbieter entfernt, unkenntlich gemacht oder verschlüsselt werden, so ist der Kunde nicht berechtigt, DJW dafür in Anspruch zu nehmen.

5.3. Selbstverständlich ist DJW verpflichtet, an der Aufklärung einer Beschwerde eines Dritten vollumfänglich mitzuwirken sowie sämtliche Nutzungsbedingungen der Social-Media-Anbieter einzuhalten.


VI. Leistung und Honorar

6.1. In Ermangelung anderer Vereinbarungen wird der Honoraranspruch von DJW für jede einzelne Leistung mit Erbringung derselben fällig. DJW ist jederzeit berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes angemessene Vorschüsse zu verlangen.

6.2. DJW ist jederzeit zu Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen und zum Abruf von Akontozahlungen berechtigt.

6.3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages, so gebührt DJW das gesamte vereinbarte Entgelt, wenn DJW zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Kunden liegen, an der Ausführung gehindert worden ist. DJW ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, sich das, was infolge Unterbleibens der Arbeit erspart, durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt wurde, anrechnen zu lassen.

6.4. Der Kunde hat jeden Aufwand, der dadurch entsteht, dass infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben Arbeiten von DJW abgeändert, ergänzt, verzögert oder wiederholt werden müssen, zu vertreten.

6.5. Wird bei Agenturverträgen ein Fremdauftrag über DJW abgewickelt, so erhält DJW für die Projektkoordination ein Honorar in der Höhe von 17,65 % (netto) des über DJW abgewickelten Werbeetats (= Fremdauftragsgebühr).

6.6. Alle Leistungen von DJW, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind vom Kunden gesondert zu entlohnen. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs. Alle DJW erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (insbesondere für Botendienste, Taxi, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

6.7. Gesondert verrechnet werden jedenfalls: Materialien, Hineinzeichnungen und Retuschen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Organisations-und Beschaffungskosten, Rechteeinräumungen (z. B. Urheber-und Leistungsschutzrechte) sowie technische Kosten wie Lithoarbeiten (z. B. Scans und Proofs), Fotos, Werkzeugkosten, Fracht-und Versandkosten, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmen (Marktforschung usw.), Herstellung von Werbemitteln etc.

6.8. Werden von DJW im Rahmen der Projektabwicklung Fremdangebote eingeholt, wird jedoch der Produktionsauftrag in der Folge vom Kunden nicht oder anderweitig vergeben, so verrechnet DJW die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen (Zeit-und Kostenaufwand) pauschal mit EUR 500,00 (netto).

6.9. Für Aufträge, die durch DJW im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte erteilt werden, übernimmt DJW gegenüber dem Kundenkeinerlei Haftung.

6.10. Bei Druckerzeugnissen und Massenproduktionen gilt eine branchenübliche Mehr-oder Minderlieferung von 10 % als vereinbart, wobei daraus wechselseitig keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

6.11. Kostenvoranschläge im Rahmen von Angeboten von DJW sind grundsätzlich unverbindlich. Abweichungen von +/-10 % der tatsächlichen Kosten gegenüber den ursprünglich veranschlagten gelten als generell genehmigt. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von DJW schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, ist DJW verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

6.12. Sollte der Kunde beauftragte Leistungen einseitig abändern oder beenden, hat der Kunde DJW die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen entsprechend der diesem Geschäft zu Grunde liegenden Honorarvereinbarungen zu erstatten. Außer im Falle des Abbruchs aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von DJW hat der Kunde das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu bezahlen, wobei die Anrechnungsvergütung iSd § 1168 ABGB vollinhaltlich ausgeschlossen ist. 6.13. Der angemessene Aufwand für Leistungen ist auf erste Anfrage auch dann zu ersetzen, sofern der in Aussicht genommene Auftrag schlussendlich nicht erteilt wird. VII. Zahlungsmodalitäten 7.1. Sofern nichts anderesvereinbart ist und unbeschadet der Bestimmungen 6.1. und 6.2., ist das gesamte Entgelt spätestens (für 100 % des Auftragsvolumens) bei Abschluss der Leistungen sowie bei Lieferung fällig.

VIII. Zahlung

8.1. Die Rechnungen von DJW sind prompt und ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwände von DJW.

8.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder nachträgliche Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragssumme entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

8.3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden gilt jedenfalls der Kostenersatz zweier Mahnscheiben iHv je EUR 25,00 (zzgl. USt und Barauslagen) sowie Kosten eines Mahnschreibens durch einen mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalt als vereinbart.

8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen allfälligem Schadenersatz, Gewährleistungs-oder sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von DJW schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Jegliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

8.5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann DJW sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Kunden bestehender Verträge,erbrachten Leistungen und Teilleistungen unverzüglich fällig stellen (Terminverlust). Darüber hinaus ist DJW berechtigt, zu erbringende eigene Leistungen (auch aus anderen Aufträgen mit Kunden) bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten (Zurückbehaltungsrecht), die aus allfälligen Verzögerungen resultierenden Nachteile und Rechtsfolgen hat in diesem Fall der Kunde selbst und ausschließlich zu vertreten.


IX. Rücktritt vom Vertrag

9.1. DJW ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe im Sinne dieser AAB liegen insbesondere bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung, bei Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder im Falle einer Abweisung eines solchen Antrags mangels Kostendeckung, bei Verletzung von Zahlungs-oder Mitwirkungspflichten unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen sowie im Falle berechtigter Bedenken hinsichtlich der Bonität des jeweiligen Kunden bestehen und falls auf erste Aufforderung von DJW weder eine Voraus-oder Akontozahlung oder eine andere taugliche Sicherheit geleistet wird, vor.

9.2. Auch der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe im Sinne dieser AAB stellen die fortgesetzte Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Agenturvertrages oder dieser AAB, trotz schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von vierzehn Kalendertagen gegenüber DJW, sowie zwingende gesetzliche Rücktrittsrechte dar.

9.3. Unbeschadet aller Schadenersatzansprüche hat DJW im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen sowie auf Abgeltung der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen.


X. Präsentationen

10.1. Grundsätzlich verrechnet DJW ein angemessenes Honorar, sofern durch Einladung zur Präsentation und Annahme dieser Einladung ein –diesen AAB unterliegendes –Vertragsverhältnis ("Pitching-Vertrag") rechtswirksam entstanden ist.

10.2. Präsentationsleistungen von DJW, insbesondere die Präsentationsunterlagen, Gesprächsprotokolle und deren Inhalt, verbleiben im Eigentum von DJW und müssen auf Verlangen an DJW zurückgegeben werden.

10.3. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von DJW gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist DJW berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

10.4. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung durch den Kunden oder einen seiner Vertragspartner ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DJW nicht zulässig, wobei sich DJW die Geltendmachung dementsprechender Unterlassungs-und Schadenersatzansprüche vorbehält.


XI. Eigentums-und Urheberrechte

11.1. Alle Leistungen und Arbeitsergebnisse von DJW einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Fotos, Grafiken, elektronische Daten, Vorentwürfe, Scribbles, Hineinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias etc.) sowieeinzelne Teile daraus bleiben –ebenso wie sämtliche Rechte daran und wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale –bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars samt aller Nebenkosten (Zinsen, Gebühren, Mahnspesen) vollständig im Eigentum von DJW und können von DJW jederzeit –insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses –zurückverlangt werden.

11.2. DJW behält sich sämtliche Rechte an den verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten, Texten, Darstellungen, Skizzen, Plänen, Konzepten, Videos, Zeichnungen,
Bildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie anderen Ursprungs sind, vom Kunden nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden oder zweckentfremdenden Art und Weise genutzt werden sowie insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Generell sind solche Unterlagen auf erste Aufforderung sofort an DJW zurückzustellen.

11.3. Sämtliche Urheber-, Werknutzungs-und Leistungsschutzrechte an Leistungen von DJW verbleiben grundsätzlich bei DJW. Werknutzungsbewilligungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bewilligung von DJW als erteilt. Ausdrücklich festgehalten wird, dass solche Werknutzungsbewilligungen auch mehrfach erteilt werden können, daher weder exklusiv noch übertrag-oder abtretbar sind sowie innerhalb vereinbarter Grenzen (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume) und jedenfalls beschränkt auf die Dauer des Agenturvertrags durch DJW bewilligt werden können; im Zweifel ist der im Auftrag oder im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. In Ermangelung einer ausdrücklichen schriftlichen anderslautenden Vereinbarung erteilt DJW keine exklusiven und keine übertragbaren Werknutzungsrechte an den von DJW geschaffenen Werken, sondern ausschließlich nicht exklusive und ggf. inhaltlich, räumlich bzw. zeitlich beschränkte Bewilligungen.

11.4. In Ermangelung einer anderen Vereinbarung gelten solche Werknutzungsbewilligungen nur für eine einmalige Verwertung in einem inländischen Medium durch den jeweiligen Kunden selbst.

11.5. Das Recht, Leistungen von DJW im vereinbarten Umfang und zum vereinbarten Zweck zu verwenden, erwirbt der Kunde erst mit vollständigem Zahlungseingang des vereinbarten Honorars zzgl. aller Nebenkosten (Zinsen, Gebühren, Mahnspesen) bei DJW. Gelieferte Waren bleiben ebenso bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von DJW.

11.6. Selbstständige (Ab-)Änderungen von Leistungen von DJW durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von DJW und –soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind –des Urhebers zulässig. Selbstverständlich behält sich DJW sämtliche Ansprüche aus urheberrechtlich geschützten Leistungen ausdrücklich vor.

11.7. Für die Nutzung von Leistungen von DJW, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist –sofern diese Leistung nicht ohnehin urheberrechtlich geschützt ist –die schriftliche Zustimmung von DJW erforderlich sowie ein zusätzliches angemessenes Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 17,65 % des vom Kunden an die mit derHerstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

11.8. Für die Nutzung von Leistungen von DJW bzw. von Werbemitteln, für welche DJW konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nachAblauf des
Vertrags –sofern diese Leistung nicht ohnehin urheberrechtlich geschützt ist –ebenfalls die schriftliche Zustimmung von DJW notwendig.

11.9. Im Falle einer widerrechtlichen Nutzung iSd Punkt 11.8. ist DJW berechtigt, die im Agenturvertrag vereinbarte Vergütung für die ersten vier Jahre nach Vertragsschluss in voller Höhe sowie für darauffolgende Jahre zu 50 % der vereinbarten Vergütung jährlich dem Kunden in Rechnung zu stellen.

11.10. Ohne Zustimmung von DJW dürfen dessen Leistungen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen der Leistungen, ist unzulässig. Von der Übertragung der Werknutzungsrechte von DJW sind Werknutzungsrechte Dritter (Fotografen, Bildverlage etc.), die nicht Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB von DJW sind, nicht erfasst. Werknutzungsrechte sind durch den Kunden selbst einzuholen, wenn sie nicht ausdrücklich Bestandteil der Leistung von DJW sind.

11.11. Der Kunde ist verpflichtet, DJW hinsichtlich aller Ansprüche, die von Dritten aufgrund Verletzung von Urheberrechten, Werknutzungsrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, vollinhaltlich schad-und klaglos zu halten. XII. Fremdleistungen

12.1. DJW ist grundsätzlich nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren. 12.2.Die Beauftragung von derartigen Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB erfolgt im eigenen Namen, wobei sämtliche aus diesen Vertragsverhältnissen resultierenden Ansprüche jedenfalls dem Kunden weiterverrechnet werden.

12.3. DJW ist verpflichtet, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und darauf zu achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.12.4. Verpflichtungen gegenüber Dritten in diesem Zusammenhang, welche über die ursprüngliche Vertragslaufzeit hinaus bestehen, sind ebenfalls durch den Kunden zu befriedigen, insbesondere bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses sowie bei Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.


XIII. Kennzeichnungsrecht

13.1. DJW ist aufgrund seiner Tätigkeit berechtigt, kostenlos auf sämtlichen Werbeträgern sowie bei allen Werbemaßnahmen auf die Erstellung durch DJW oder
eines Schwesterunternehmens hinzuweisen sowie gegebenenfalls auf den jeweiligen Urheber.

13.2. DJW ist grundsätzlich berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und seiner Webseite sowie auf Webseiten von Schwesterunternehmungen mit Firmennamen und Firmenlogo des Kunden auf die bestehende oder vormals bestandene Geschäftsbeziehung sowohl ausdrücklich als auch grafisch hinzuweisen (Referenzhinweis).


XIV. Freigabe

14.1. AlleLeistungen von DJW, insbesondere alle relevanten freizugebenden Leistungen wie Vorentwürfe, Skizzen, Hineinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke etc., sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Erhalt freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden stillschweigend genehmigt.

14.2. Grundsätzlich ist der Kunde verpflichtet, die rechtliche, insbesondere die kennzeichenrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der von DJW erbrachten Leistungendurch einen Sachverständigen iSd § 1299 ABGB überprüfen zu lassen. DJW veranlasst –außer aufgrund schriftlicher Aufforderung bei gleichzeitiger Zusage der Kostendeckung durch den Kunden –keine eigenständige rechtliche Prüfung der von DJW erbrachten Leistungen und übernimmt keine Haftung dafür, dass die von DJW erbrachten Leistungen und erstellten Arbeitsergebnisse in immaterieller und kennzeichenrechtlicher Hinsicht zulässigerweise –und ohne in die Rechte Dritter einzugreifen –verwendet werden können.


XV. Termine

15.1. Grundsätzlich gelten angegebene Liefer-oder Leistungsfristen, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, als unverbindlich und stellen keinen Stichtag dar.

15.2. Verbindliche Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten und schriftlich von den definierten Ansprechpartnern zu bestätigen. DJW ist stets bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten.

15.3. Sollten Fristen seitens DJW verabsäumt werden, ist der Kunde erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von vierzehn Kalendertagen und Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens berechtigt, die ihm zustehenden gesetzlichen Gestaltungsrechte geltend zu machen.

15.4. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht ausschließlich im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen durch DJW.

15.5. Im Fall des Eintritts unabwendbarer oder unvorhersehbarer Ereignisse –insbesondere im Falle von Verzögerungen durch Auftragnehmer oder deren Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Leistungsabwicklung –ist DJW jedenfalls von der Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins entbunden. Im Falle einer mehr als zwei Monate andauernden Verzögerung sind der Kunde sowie DJW berechtigt, den Agenturvertrag einseitig ohne Angabe vonGründen aufzulösen.

15.6. Eine nachweislich durch grobes Verschulden eingetretene Verzögerung berechtigt den Kunden, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent –insgesamt aber von maximal 5 % –des Wertes desjenigen Teiles der betroffenen Lieferung oder Leistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung nicht benutzt werden kann, sofern dem Kunden ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.


XVI. Gewährleistung und Schadenersatz

16.1. Der Kunde hat allfällige Mängel bei sonstigem Rechtsverlust innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung durch DJW schriftlich geltend zu machen und so ausführlich zu beschreiben, dass dieser widerspruchsfrei von DJW identifiziert werden kann. Nach Ablauf dieser Frist von drei Werktagen gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.

16.2. Grundsätzlich ist der Kunde nicht berechtigt, aufgrund von mangelhaften Teilen der Leistung die gesamte Leistung als mangelhaft zu qualifizieren. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung iSd § 932 ABGB durch DJW zu, wobei die Geltendmachung von Preisminderungen ausdrücklich ausgeschlossen ist.

16.3. Im Fall einer gerechtfertigten Mängelrüge durch den Kunden werden die Mängel in angemessener Frist ausschließlich durch DJW behoben, wobei der Kunde verpflichtet ist, DJW alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ausreichend zu ermöglichen.

16.4. DJW ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs-und Preisminderungsansprüche iSd § 932 ABGB zu. Sollten Verbesserungen an einer körperlichen Sache vorgenommen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Sache DJW auf seine Kosten zu übermitteln.

16.5. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von DJW nach erfolgter Durchsicht und Prüfung von Probeexemplaren abzunehmen und freizugeben. Ab diesem Zeitpunkt sind Beanstandungen erkennbarer Mängel iSd § 928 ABGB ausgeschlossen und DJW frei von jeglicher Haftung für Fehlerder Leistung, welche der Kunde übersehen hat. Darüber hinaus wird die Vermutungsregelung des § 924 ABGB sowie das Regressrecht gemäß § 933b ABGB einvernehmlich ausgeschlossen.

16.6. Wird eine Leistung mehrheitlich aufgrund von bestimmten Vorgaben bzw. Anweisungen des Kunden angefertigt,so erstreckt sich die Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung durch DJW. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch vom Auftraggeber beigestelltes Material oder unrichtige bzw. ungenaue Anweisungen des Auftraggebers verursacht worden sind.

16.7. Telefonisch bekannt gegebene Korrekturwünsche sind ausschließlich nach gleichlautender schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel. Gleiches gilt für drucktechnisch bedingte Unterschiede zwischen Probedruck und Auflagendruck.

16.8. DJW ist bei Werkverträgen einvernehmlich von der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB sowie gleichlautenden oder ähnlichen Bestimmungen in anderen AAB oder AGBbefreit. Zudem wird die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB einvernehmlich ausgeschlossen.

16.9. Schadenersatzansprüche des Kunden müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren ab Vertragsschlusszeitpunkt bei sonstiger Verjährung, geltend gemacht werden. Solche Ansprüche sind betraglich mit der NettoAuftragssumme des zugrundeliegenden Vertrages begrenzt. XVII. Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz 17.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen und/oder ihren Leuten, Bevollmächtigten und Vertretern zukommenden Unterlagen und/oder sonstigen Informationen, insbesondere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweils anderen Vertragspartners, vor allem zu dessen Kundenstruktur und Know-how, streng vertraulich zu behandeln und dementsprechend vollkommen geheim zu halten und in diesem Sinne keinem außenstehenden Dritten –auch keiner Person, zu der man in einem direkten oder indirekten gesellschaftsrechtlichenVerhältnis steht –zu übergeben oder sonst offenzulegen oder darüber Mitteilung zu machen sowie keine der auf diese Weise bekannt gewordenen Umstände für eigene geschäftliche Zwecke direkt oder indirekt zu verwerten.

17.2. DJW verpflichtet sich grundsätzlich zur umfassenden Geheimhaltung sämtlicher aufgrund des Auftragsverhältnisses übermittelten Daten sowie zur Einhaltung
sämtlicher Datenschutzbestimmungen durch Technikgestaltung iSd Art 25 DSGVO (Privacy by Design, Privacy by Default).

17.3. Sofern Personen im Zuge der Auftragsabwicklung Kenntnis von den verarbeiteten Daten erlangen können, die keiner gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, verpflichtet sich DJW, die Geheimhaltungsvereinbarung gemäß Punkt 17.1. vollinhaltlich auf diese Personen zu überbinden.


XVIII. Haftungsbestimmungen

18.1. DJW haftet grundsätzlich nur für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist –ausgenommen für Personenschäden –ausgeschlossen.

18.2. Der Kunde ist verpflichtet, von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen (Vorlagen, Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen) und Leistungen auf bestehende Urheber-, Kennzeichenoder sonstige Rechte Dritter zu überprüfen. DJW haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Sollte DJW aufgrund einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, hat der Kunde DJW vollinhaltlich schadund klaglos zu halten, d. h. der Kunde hat in diesem Fall sämtliche Nachteile zu ersetzen, die DJW durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

18.3. Jegliche Haftung von DJW für Ansprüche und Forderungen, die aufgrund eines Hinweises durch DJW oder eines Mitarbeiters von DJW trotz Ausschluss der Hinweispflicht iSd§ 1168a ABGB im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen gegenüber dem Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich einvernehmlich ausgeschlossen. Zudem haftet DJW generell nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen, allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

18.4. Die Haftung von DJW bleibt in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand ihrer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschäden oder wegen unerlaubter Handlungen ist ausgeschlossen, soweit dieser nichtauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) von DJW beruht. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt DJW keinerlei Haftung.


XIX. Anzuwendendes Recht

19.1. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhangmit diesen AAB zwischen dem Kunden und DJW ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss
nationaler und internationaler Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden. XX. Erfüllungsort und Gerichtsstand 20.1. Erfüllungsort ist der Sitz von DJW. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen DJW und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von DJW örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart, sofern sich nicht aus zwingendengesetzlichen Bestimmungen (z.B. Konsumentenschutz) ein anderer Gerichtsstand ergibt. Linz, am 2.7.2019.

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Spittelwiese 7–9, A-4020 Linz, Österreich
+43 732 908 190 | office@djw.at

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